I. Geltungsbereich
(1) Nachstehende Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller unserer Auskünfte, Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten bei Waren- bzw. Leistungsannahme für diesen und alle folgenden Aufträge als anerkannt.
(2) Alle abweichenden Vereinbarungen oder Bedingungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Sie sind auch dann nicht für uns verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals widersprechen.
(3) Die evtl. rechtliche Unwirksamkeit einer Einzelnen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Eine rechtlich unwirksame Bedingung ist umzudeuten, so daß der verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ansonsten ist der Vertragspartner verpflichtet, neue Bestimmungen mit uns zu vereinbaren, so daß der verfolgte Zweck annähernd erreicht wird.
II. Vertragsabschlüsse
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sie verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Mündliche Zusicherungen und Nebenabreden bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.
(2) An mit dem Angebot oder der Lieferung überlassenen Zeichnungen, Beschreibungen, ausgenommen Betriebs-anleitungen, behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen vom Kunden nicht für fremde Zwecke verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Kunde haftet für den Schaden, der uns aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwächst.
III. Lieferung von Anlagenteilen
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag, an dem unsere Auftragsbestätigung beim Vertragspartner eingeht. Sie gilt nur als annähernd. Es sei denn, es wird schriftlich ein Festtermin vereinbart. Voraussetzung ist die Klärung aller Einzelheiten oder Voraussetzungen, die vom Vertragspartner zu erfüllen sind. Teillieferungen sind möglich.
IV. Preise
Änderungen von Kalkulationsfaktoren, wie Lohn oder Materialkosten, Beschaffungskosten, öffentliche Abgaben oder gesetzliche Maßnahmen berechtigen uns, auch bei bindender Preisvereinbarung, die Preise zu berichtigen. Bei ausdrücklich schriftlich vereinbarten Festpreisen gilt dies nicht.
V. Zahlung
(1) Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter.
(2) Unsere Rechnungen sind bei Erhalt fällig. Die Zahlung muß innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist erfolgen. Können wir bis dahin keinen Zahlungseingang verzeichnen, sind wir berechtigt, für die Zeit des Verzuges Zinsen in Höhe von 3% über dem gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 5% plus gesetzlichen MWSt. in Rechnung zu stellen.
(3) Bei Auftragswerten über 10T EUR netto gilt, wenn nicht anders vereinbart, 1/3 Teilzahlung bei Auftragserteilung und 1/3 Teilzahlung bei Bereitstellung des Materials. Der Restbetrag wird jeweils zur Hälfte zur Inbetriebnahme und mit der Schlußrechnung in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt, jegliche Tätigkeit einzustellen bzw. aufzuschieben, wenn die Zahlung nicht pünktlich (gemäß VOB) erfolgt.
(4) Der Vertragspartner verpflichtet sich bei Auftragsrücktritt durch ihn, ohne daß dieser auf unser Verschulden zurückzuführen ist oder bei Auftragsrücktritt, der auf dem Verschulden unseres Vertragspartners beruht, die bereits entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn zu vergüten.
VI. Errichten von Gefahrenmeldeanlagen
(1) Die Errichtung von Anlagen berechnen wir unter Zugrundelegung der Materialpreise, des Verbrauchsmaterials einschließlich Verschnitt und des insgesamt anfallenden Arbeitslohnes. Wegezeiten gelten als Arbeitszeit.
(2) Der Vertragspartner hat für die rechtzeitige Fertigstellung bauseits notwendiger Arbeiten sorge zu tragen und die Kosten zu übernehmen. Weiterhin hat uns der Vertragspartner vor Aufnahme der Arbeiten über die Lage verdeckt geführter Leitungen, wie Starkstrom, Gas, Wasser oder ähnliches genaue Kenntnis zu geben und diese zu bezeichnen. Alle Vorarbeiten müssen soweit fortgeschritten sein, daß wir mit den von uns zu verrichtenden Arbeiten unverzüglich beginnen können.
(3) Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so hat der Kunde die sich daraus ergebenden zusätzlichen Kosten für Wartezeiten, erneute Reisen der Monteure etc. zu tragen.
VII. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen bleibt alle unsere gelieferte Ware unser Eigentum.
VIII. Gewährleistung
(1) Beanstandungen und Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Ausführung angeblich mangelhafter Leistung unter genauer Angabe der angeblichen Mängel mitzuteilen. Sollte dies in dieser Form und bis zum entsprechenden Zeitpunkt nicht erfolgen, entfällt bei offensichtlichen Mängeln jegliche Gewährleistung.
(2) Verdeckte Mängel sind sofort nach Entdecken, spätestens jedoch binnen 24 Monaten nach Ausführung der Leistung zu rügen.
(3) Die beanstandete Leistung muß bis zu unserer Stellungnahme im Lieferzustand verbleiben. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die Ware verändert oder uns keine Gelegenheit gibt, uns von der Beanstandung zu überzeugen.
(4) Bei von uns anerkannten Mängeln können wir entweder kostenfrei nachbessern oder kostenlosen Ersatz liefern. Ersatzansprüche für Folgeschäden oder andere Gewährleistungsansprüche ergeben sich nicht. Der Vertragspartner muß uns eine angemessene Frist für die Nachbesserung zugestehen. Wir sind zu mindestens 2 Nachbesserungsversuchen berechtigt.
(5) Unsere Gewährleistung setzt voraus, daß der Vertragspartner mit allen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht im Rückstand ist und die Anlage ordnungsgemäß unter Zugrundelegens der entsprechenden Bestimmungen gewartet wird.
IX. Gewährleistungsfrist
Für Neuinstallation gilt. wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, 24 Monate, bei Austausch von Anlagen- teilen 12 Monate.
X. Allgemeine Haftbegrenzung
(1) Ansprüche, die diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestanden sind, wie Schadenersatzansprüche aus Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsabschluß und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, auch wenn diese im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen, sind ausgeschlossen, soweit dieses rechtlich zulässig ist.
(2) Haftung für Schäden, die durch unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen entstehen, kann nur im Rahmen der von uns abgeschlossener Betriebshaftpflichtversicherung übernommen werden.
(3) Weitere Haftung für Schäden, die als Folge einer strafbaren Handlung entstehen, kann nicht übernommen werden. Ersatzansprüche für Folgeschäden, z. B. Kosten eines Bewachungsunternehmens, der Polizei oder Feuerwehr, bei nichtfunktionierender Anlage sind ausgeschlossen.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Für alle Verträge gilt deutsches Recht, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten und Verbindlichkeiten ist Frankfurt (Oder).